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   BGH, 12.02.2015 - V ZB 75/13   

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https://dejure.org/2015,5470
BGH, 12.02.2015 - V ZB 75/13 (https://dejure.org/2015,5470)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2015 - V ZB 75/13 (https://dejure.org/2015,5470)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2015 - V ZB 75/13 (https://dejure.org/2015,5470)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 85 Abs 2 ZPO, § 139 Abs 1 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlerhafte Spracherkennungssoftware als Wiedereinsetzungsgrund

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 139 Abs. 1 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 139 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachweis eines unverschuldeten Versäumens der Berufungsbegründungsfrist

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlerhafte Spracherkennungssoftware als Wiedereinsetzungsgrund

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 238 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4
    Nachweis eines unverschuldeten Versäumens der Berufungsbegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    5 vor 12 - und das Fristfax

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ablaufende Fristen - und Störungen in der EDV-Anlage

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Defekte Spracherkennungssoftware führt nicht zur Wiedereinsetzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1196
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZB 45/04

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Fristversäumung wegen eines

    Auszug aus BGH, 12.02.2015 - V ZB 75/13
    Wäre dieser verschuldet gewesen, hätte eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 Rn. 10).

    Zwar stellen nicht vorhersehbare und nicht vermeidbare Störungen einer EDV-Anlage einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn sie das rechtzeitige Erstellen oder Absenden eines Schriftsatzes verhindern (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 Rn. 9; OLG Celle, NJW-RR 2003, 1439, 1440; Hk-ZPO/Saenger, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rn. 30; PG/Milger, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rn. 63; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 23 unter "Technische Störung").

  • BGH, 17.05.2004 - II ZB 22/03

    Versäumung von Fristen aufgrund überlanger Telefaxübermittlung oder

    Auszug aus BGH, 12.02.2015 - V ZB 75/13
    Der Kläger hat damit die Art der Störung, ihre konkreten Auswirkungen wie auch die zeitlichen Abläufe beschrieben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 - II ZB 22/03, NJW 2004, 2525, 2526).
  • BGH, 06.04.2011 - XII ZB 701/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 12.02.2015 - V ZB 75/13
    Dabei hat der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts in Rechnung zu stellen und eine gewisse Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972 Rn. 9 f. mwN).
  • BGH, 09.02.2010 - XI ZB 34/09

    Wiedereinsetzungsantrag: Hinweispflicht des Gerichts auf Ergänzungsbedürftigkeit

    Auszug aus BGH, 12.02.2015 - V ZB 75/13
    Veranlassung zu einem solchen Hinweis besteht, wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsantrag in einem wesentlichen Punkt unklar oder ersichtlich unvollständig ist (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, MDR 2010, 648, 649 jeweils mwN).
  • OLG Celle, 30.06.2003 - 14 U 49/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der

    Auszug aus BGH, 12.02.2015 - V ZB 75/13
    Zwar stellen nicht vorhersehbare und nicht vermeidbare Störungen einer EDV-Anlage einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn sie das rechtzeitige Erstellen oder Absenden eines Schriftsatzes verhindern (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 Rn. 9; OLG Celle, NJW-RR 2003, 1439, 1440; Hk-ZPO/Saenger, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rn. 30; PG/Milger, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rn. 63; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 23 unter "Technische Störung").
  • BGH, 30.09.2010 - V ZB 173/10

    Verfahren bei Wiedereinsetzung: Hinweispflicht des Berufungsgerichts zur

    Auszug aus BGH, 12.02.2015 - V ZB 75/13
    Veranlassung zu einem solchen Hinweis besteht, wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsantrag in einem wesentlichen Punkt unklar oder ersichtlich unvollständig ist (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, MDR 2010, 648, 649 jeweils mwN).
  • BGH, 22.11.2017 - VII ZB 67/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nicht vorhersehbare und nicht vermeidbare

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen nicht vorhersehbare und nicht vermeidbare technische Störungen einer EDV-Anlage einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn sie das rechtzeitige Erstellen oder Absenden eines Schriftsatzes verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2015 - V ZB 75/13, NJW-RR 2015, 1196 Rn. 10; Beschluss vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 Rn. 9; vgl. auch OLG Celle, NJW-RR 2003, 1439, 1440, juris Rn. 10).
  • BGH, 06.12.2017 - XII ZB 335/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einplanung einer Zeitreserve bei Nutzung

    Dabei hat der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts in Rechnung zu stellen und eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten (vgl. BGH Beschluss vom 12. Februar 2015 - V ZB 75/13 - NJW-RR 2015, 1196 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 01.03.2023 - XII ZB 228/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten

    Zwar stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vorhersehbare und nicht vermeidbare Störungen einer EDV-Anlage einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn sie das rechtzeitige Erstellen oder Absenden eines Schriftsatzes verhindern (BGH Beschlüsse vom 22. November 2017 - VII ZB 67/15 - FamRZ 2018, 281 Rn. 23 und vom 12. Februar 2015 - V ZB 75/13 - NJW-RR 2015, 1196 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 08.03.2022 - VIII ZB 45/21

    Scheitern der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes am Tag des

    Insoweit unterscheidet sich die Situation der Beklagten im Streitfall nicht von den Fällen, in denen nicht vorhersehbare und nicht vermeidbare technische Störungen der EDV-Anlage eine Partei beziehungsweise ihren Prozessbevollmächtigten am rechtzeitigen Erstellen oder Absenden eines Schriftsatzes hindern und die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt werden (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2015 - V ZB 75/13, NJW-RR 2015, 1196 Rn. 10; vom 22. November 2017 - VII ZB 67/15, FamRZ 2018, 281 Rn. 23; jeweils mwN).
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